Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der 1933 gegründete Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Darmstadt Süd-West e.V. und hat seinen Sitz in Darmstadt.

Er ist unter der Nummer 8 VR 787 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung der Kleingärtnerei. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf den Gewinn gerichtete Ziele, und er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein hat folgende Aufgaben:

  • Die Schaffung neuer sowie die Erhaltung, Verbesserung und Sicherung seiner bestehenden Kleingartenanlagen;
  • seinen Mitgliedern Kleingärten zu verpachten;
  • seine Mitglieder im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und geltender Umweltschutzvorschriften fachlich zu beraten;
  • die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit;
  • die einheitliche Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden;
  • den ideellen und den Verhältnissen angemessenen Schutz seiner Mitglieder zu gewährleisten, etwa durch den Abschluss kostengünstiger Kollektivversicherungsverträge.

Der Verein unterwirft sich der Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 Bundeskleingartengesetz durch die zuständige Behörde oder einer von ihr beauftragten Organisation.

Die Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zur Verfolgung seiner Zwecke kann sich der Verein kleingärtnerischen Dachorganisationen anschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins im Sinne dieser Satzung zu unterstützen.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch rechtsverbindlichen Entscheid des Vorstandes über den schriftlichen Antrag des Aufnahmesuchenden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages beim Verein.

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedsrechte können nur persönlich ausgeübt werden, mit Ausnahme des passiven Wahlrechtes.

Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit, jedoch nicht von der Zahlung von Umlagen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Sie ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich. Ist das Mitglied Pächter eines Kleingartens, so ist es verpflichtet, das bestehende Pachtverhältnis ebenfalls zu kündigen.
  2. den Tod des Mitgliedes. In diesem Fall kann der Ehegatte die Mitgliedschaft und die Unterpacht ohne Unterbrechung fortsetzen. Andere Familienmitglieder können die eigene Mitgliedschaft und Unterpacht beantragen;
  3. den Ausschluss ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als drei Monate in Verzug ist und innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung seine Rückstände nicht begleicht, oder wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Gemeinschaftsleben stört, dass der Gemeinschaft die Fortführung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann.

Der Ausschluss muss vom Vorstand des Vereins mit eingeschriebenem Brief ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied Einspruchsrecht innerhalb von zwei Wochen. Die Einspruchsfrist beginnt einen Tag nach Zustellung des Ausschlussschreibens. Können sich Vorstand und das gekündigte Mitglied nicht einigen, wird der Rechtsweg beschritten.

Bei Mitgliedern, die Pächter eines Kleingartens sind, muss mit dem Ausschluss auch gleichzeitig die fristlose Kündigung des Pachtvertrages ausgesprochen werden.

§ 5 Organe und ihre Aufgaben

a) Vorstand

b) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Personen, die zum Zeitpunkt der Einladung zur Versammlung und auch am Tage der Versammlung Vereinsmitglied sind. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Bericht der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Entscheidung über Anträge,
  4. die Festsetzung des Beitrages und der Umlagen,
  5. die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Vereins zu einer kleingärtnerischen Dachorganisation sowie
  6. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

§ 6 Vorstand

Gesamtvorstand:

Dem Gesamtvorstand gehören an:

  • die oder der Vorsitzende,
  • die oder der stellvertretende Vorsitzende,
  • die Rechnerin oder der Rechner,
  • die Schriftführerin oder der Schriftführer,
  • die Vertreterin oder der Vertreter für Schriftführer/in und Rechner/in
  • und bis zu 4 Beisitzer/Beisitzerinnen.

Vorstand im Sinne von 26 BGB sind:

  • die oder der Vorsitzende,
  • die oder der stellvertretende Vorsitzende,
  • die Rechnerin oder der Rechner

Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand kann Obleute einsetzen. Sie unterstützen in der jeweiligen Anlage den Vorstand in der Vereinsführung.

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein im Sinne der Satzung zu leiten und das Vereinsvermögen den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen. Er legt die Bestimmungen des Pachtvertrages fest. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Eintragung eines neu gewählten Vorstandes im Amt.

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ihnen eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

§ 7 Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer

Die zwei Kassenprüferinnen oder zwei Kassenprüfer haben die Aufgabe, 

  • die Prüfung der Kassenführung
  • die Prüfung, ob die Mittel des Vereins wirtschaftlich verwendet worden sind,

die Prüfung ob die Ausgaben

  • sachlich begründet,
  • rechnerisch richtig und
  • belegt sind und hierüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer arbeiten ehrenamtlich.

§ 8 Versammlungen – Vorstandssitzungen – Wahlen – Anträge – Abstimmungen

Versammlungen

Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Darüber hinaus kann der Vorstand Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen.

Mitgliederversammlungen müssen auch einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Mitgliederversammlungen müssen mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Mitgliederversammlungen werden von der oder dem Vorsitzenden oder einer von ihr oder ihm benannten Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter geleitet.

Von der Mitgliederversammlung werden Protokolle von der Schriftführerin oder vom Schriftführer angefertigt, die den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen sind. Außerdem sind Namenslisten der erschienen Vereinsmitglieder zu führen.

Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Von der Vorstandssitzung sind Protokolle von der Schriftführerin oder dem Schriftführer anzufertigen, die den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen sind.

Wahlen

Die Wahl der oder des Vorsitzenden erfolgt unter der Leitung einer oder eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiterin oder Wahlleiters. Diese oder dieser kann Helfer nach Bedarf aus der Versammlung berufen. Nach Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden übernimmt diese oder dieser die Leitung der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder.

Die Wahl der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer ist so vorzunehmen, dass jedes Jahr eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer aus dem Amt ausscheidet und eine neue oder ein neuer gewählt wird. Wiederwahl ist nach einer Pause von zwei Jahren möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit aus, so ist in der einzuberufenden Mitgliederversammlung ein Ersatz zu wählen. Der Ersatz bleibt nur bis zum Ende der Amtszeit der oder des Ausgeschiedenen im Amt.

Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Wahlen beschließen. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Bei Stimmengleichheit für mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten ist die Wahl zu wiederholen.

Gewählt werden können auch Nichtanwesende, wenn der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter eine entsprechende schriftliche Bereitschaftserklärung der Kandidatin oder des Kandidaten vorliegt.

Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorstand eingehen. 

Abstimmungen

Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag kann die geheime Abstimmung beschlossen werden.

Für die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von Dreiviertel aller Vereinsmitglieder.

Für die Beschlüsse zur Satzungsänderung bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Ist eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmungen des § 2 dieser Satzung erforderlich, weil höherrangige Vorschriften (Gesetze, Verordnungen usw.) geändert oder erweitert wurden, kann die Satzungsänderung vom Vorstand vorgenommen werden. Jedoch muss dabei der Hauptzweck des Vereins, die Kleingärtnerei, unbeschadet bleiben. Für anderweitige Beschlüsse zur Änderung oder Erweiterung des Zweckes bedarf es einer Mehrheit von dreivierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 9 Beiträge und Umlagen

Zur Deckung seiner Allgemeinkosten erhebt der Verein einen Beitrag. Für Unterhaltungsmaßnahmen können Umlagen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden. Sie dürfen das Zehnfache des Beitrages nicht überschreiten.

Alle Forderungen des Vereins sind Bringschulden des Mitglieds. Sie sind 4 Wochen nach Rechnungsstellung fällig. Rückstände können gebührenpflichtig erhoben werden. Bis zur endgültigen Bezahlung nicht fristgerecht beglichener Forderungen des Vereins entfallen alle Rechtsansprüche des Schuldners an den Verein.

§ 10 Schlussbestimmungen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Darmstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kleingärtnerische Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes zu verwenden hat.

Der Vorstand ist ermächtigt, von Behörden geforderte Änderung der Satzung redaktioneller Art vorzunehmen.


Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 14.11.2018 beschlossen worden. Alle vorherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

KGV Darmstadt Süd-West e.V.

Darmstadts größter Kleingärtnerverein verpachtet 283 Gärten in drei Gartenanlagen in Darmstadts Süd-Westen:

  • Lincoln-Siedlung (113 Gärten)
  • Nachtigallenweg (96 Gärten)
  • Klausenburger Straße (74 Gärten)

    Kontakt

    Kleingärtnerverein Darmstadt Süd-West e.V.

    E-Mail: kontakt@kgv-darmstadt-sued-west.de
    Telefon: +49 (0)157-50186480

    Telefonische Erreichbarkeit:
    - Montag-Freitag: 16-18 Uhr
    - Samstag: 10-12 Uhr

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